Wärmefonds - Unterstützung für einkommensschwache Haushalte in der Energiekrise
Was ist der Wärmefonds?
Die SWM statten einen Wärmefonds mit 20 Millionen Euro aus. Damit werden Menschen unterstützt, die am stärksten von den steigenden Energiepreisen betroffen sind. Der SWM Wärmefonds ergänzt die Maßnahmen von Bund und Landeshauptstadt München zur sozialen Abfederung der steigenden Energiepreise. Die Entscheidung über die Vergabe sowie die Auszahlungen übernehmen das Sozialreferat und die Münchner Wohlfahrtsverbände.
Wer bekommt Unterstützung?
Für Münchner:innen, die Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialbürgerhaus erhalten, werden die Kosten für Warmwasser und Heizung bereits pauschal von dort übernommen. Der Wärmefonds ist für Münchner*innen gedacht, die diese Leistungen nicht erhalten, aber ebenfalls nur über ein geringes Einkommen verfügen. Diese können Mittel aus dem Wärmefonds in Form einer Pauschale erhalten.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag stellen können Personen mit Erstwohnsitz in München, die:
- Wohngeld beziehen
- Kinderzuschlag beziehen
- BaföG beziehen und einen eigenen Haushalt führen
- BAB beziehen und einen eigenen Haushalt führen
- einen grauen München-Pass besitzen
- ein monatliches Nettoeinkommen (als Einzelperson, Lebenspartner, Familie, etc. – ausgenommen sind Auszubildende und Studierende mit eigenem Haushalt) haben, das unter der Münchner Armutsgefährdungsschwelle liegt. Die jeweiligen Netto-Einkommensgrenzen finden Sie hier.
Die Person, die den Antrag stellt, muss Empfänger:in der Heizkostenjahresabrechnung sein!
Das Vermögen der im Antrag aufgeführten Personen darf folgende Freibetrags-Grenzen nicht überschreiten: Erwachsene Personen ab 18 Jahren im Haushalt je 10.000 Euro, Kinder bis einschließlich 17 Jahre im Haushalt je 500 Euro.
Wer kann keinen Antrag stellen?
Keinen Anspruch auf Mittel aus dem Wärmefonds haben Personen, die:
- Leistungen vom Jobcenter München (Bürgergeld nach dem SGB II) erhalten
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten